Einschränkung der Menschenrechte
Nach Art 4: Beim Notstand eines Staates, aber nur mit Informierung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen.
Abs. 2: Diese Rechte können nie außer Kraft gesetzt werden: Recht auf Leben, Folterverbot, Sklavereiverbot, Recht der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie mehrere juristische Freiheitsrechte und Garantien.
--> Die Polizei darf, wie jeder andere auch, keine Menschenrechte verletzten!

